OGH 3Ob519/52 (RS0052239)

OGH3Ob519/5224.3.2010

Rechtssatz

Eine Mahnung ist nur dann als vorzeitige anzusehen, wenn sie dem Schuldner vor Fälligkeit zukommt. Die Wirkung der Mahnung, die ihrem Zwecke nach eine empfangsbedürftige Warnung ist, und der Beginn des Laufes der Nachfrist tritt mit dem Zeitpunkte der Zustellung des Mahnschreibens an den Schuldner ein.

Normen

AO §53 Abs4

3 Ob 519/52OGH11.09.1952

Veröff: SZ 25/239

3 Ob 22/78OGH07.03.1978
3 Ob 1004/90OGH14.03.1990

nur: Die Wirkung der Mahnung, die ihrem Zwecke nach eine empfangsbedürftige Warnung ist, und der Beginn des Laufes der Nachfrist tritt mit dem Zeitpunkte der Zustellung des Mahnschreibens an den Schuldner ein. (T1)

3 Ob 28/91OGH18.09.1991

nur: Eine Mahnung ist nur dann als vorzeitige anzusehen, wenn sie dem Schuldner vor Fälligkeit zukommt. (T2) Veröff: EvBl 1991/205 S 855 = JBl 1992,193 (Buchegger)

8 Ob 53/08iOGH28.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Es stünde mit dem mit der Mahnung verfolgten Zweck, den Schuldner dadurch vor Versäumnisfolgen zu bewahren, dass auf die Zahlungspflicht aufmerksam gemacht wird, nicht im Einklang, wenn die vorzeitige Mahnung als wirksam erkannt würde. (T3)

3 Ob 41/10sOGH24.03.2010

nur T2; Veröff: SZ 2010/28

Dokumentnummer

JJR_19520911_OGH0002_0030OB00519_5200000_001

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