Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 156 Abs. 4 letzter Satz KO kann vom zweiten Satz nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden. Das dort verwendete Wort "Einräumung" kann aber nur dahin verstanden werden, daß dem Schuldner die Mindestfrist voll zur Verfügung stehen muß, weshalb es bei einer nur diese Frist gewährenden Mahnung auf den Tag des Einlangens ankommt (vgl. SZ 12/229).
Die Entscheidung RdW 1985, 150 betraf einen anderen Sachverhalt, weil der Schuldner bereits im Verzug war und in diesem Fall das Einlangen des geschuldeten Betrages zulässigerweise ausdrücklich als Voraussetzung der Rechtzeitigkeit bestimmt wurde.
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