OGH 3Ob1004/90

OGH3Ob1004/9014.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia R***, Geschäftsfrau, Feldkirchen, Seeblick 15, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Dr. Ingrid T***, Steuerberater, Himmelberg, Oberboden 58, vertreten durch Dr. Werner Mosing, Rechtsanwalt in Feldkirchen, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 21.Dezember 1989, GZ 1 R 260/89-18, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 156 Abs. 4 letzter Satz KO kann vom zweiten Satz nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden. Das dort verwendete Wort "Einräumung" kann aber nur dahin verstanden werden, daß dem Schuldner die Mindestfrist voll zur Verfügung stehen muß, weshalb es bei einer nur diese Frist gewährenden Mahnung auf den Tag des Einlangens ankommt (vgl. SZ 12/229).

Die Entscheidung RdW 1985, 150 betraf einen anderen Sachverhalt, weil der Schuldner bereits im Verzug war und in diesem Fall das Einlangen des geschuldeten Betrages zulässigerweise ausdrücklich als Voraussetzung der Rechtzeitigkeit bestimmt wurde.

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