OGH 2Ob204/51; 3Ob146/72 (RS0001247)

OGH2Ob204/51; 3Ob146/7230.6.2010

Rechtssatz

Die Einbringung einer Exszindierungsklage und die Aufschiebung der Exektuion ist bis zur Ausfolgung der aus dem Meistbot zugewiesenen Beträge zulässig.

Normen

EO §37 K
EO §42 I5

2 Ob 204/51OGH11.04.1951

SZ 24/102

3 Ob 146/72OGH07.12.1972
3 Ob 123/90OGH14.11.1990

Beisatz: Der in § 9 Abs 2 letzter Halbsatz WEG eingeräumte Widerspruch kann nur bis zur Erteilung des Zuschlags erhoben werden. (T1)

3 Ob 6/96OGH26.06.1996
3 Ob 174/01mOGH19.12.2001

nur: Die Einbringung einer Exszindierungsklage ist bis zur Ausfolgung der aus dem Meistbot zugewiesenen Beträge zulässig. (T2) Beisatz: Wurde das Meistbot nicht erlegt und ist der Ersteher hiezu auch nicht verpflichtet, kann die Exszindierungsklage bis zum Eintritt der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses erhoben werden. (T3); Veröff: SZ 74/201

3 Ob 63/10aOGH30.06.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19510411_OGH0002_0020OB00204_5100000_001

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