Normen
VersVG §39
7 Ob 220/09t | OGH | 18.11.2009 |
Bem: Vgl RS0103624. (T1); Veröff: SZ 2009/152 |
Dokumentnummer
JJR_20091118_OGH0002_0070OB00220_09T0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die Zahlung einer später fällig werdenden Folgeprämie kann am Verzug, der durch die Nichtzahlung einer qualifiziert eingemahnten, früher fälligen Prämie eintrat, und an dessen Folgen nichts ändern; die Rechtsfolgen wegen Nichtzahlung der noch ausständigen Folgeprämie wirken fort. Der Versicherer haftet erst und nur dann (wieder), wenn der Versicherungsnehmer auch die zuerst fällige, qualifiziert eingemahnte Prämie vor Eintritt des Versicherungsfalls bezahlt hat. Glaubt der Versicherungsnehmer irrtümlicherweise, durch die Zahlung der späteren, aktuellen Folgeprämie den vollen Versicherungsschutz wiederherzustellen, muss der Versicherer den Versicherungsnehmer aber über die wahre Rechtslage aufklären. Ein Versicherer, der eine solche irrige Vorstellung des Versicherungsnehmers erkennt (oder erkennen müsste), ist nämlich nach Treu und Glauben zur „Aufklärung" verpflichtet. Er muss den Versicherungsnehmer in einer solchen Situation darauf hinweisen, dass die Leistungsfreiheit erst dann beendet wird und wieder Versicherungsschutz besteht, wenn er die rückständige frühere Prämie entrichtet hat.
Normen
VersVG §39
7 Ob 220/09t | OGH | 18.11.2009 |
Bem: Vgl RS0103624. (T1); Veröff: SZ 2009/152 |
JJR_20091118_OGH0002_0070OB00220_09T0000_001
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