OGH 6Ob224/09y (RS0125519)

OGH6Ob224/09y12.11.2009

Rechtssatz

Die Auffassung die Vorinstanzen hätten - in Wahrnehmung des Untersuchungsgrundsatzes von Amts wegen - erheben müssen, ob der Erblasser außerhalb seiner letztwilligen Verfügung stillschweigend eine Erklärung, dass auf die Erbteilung das Anerbengesetz nicht angewendet werden soll, abgegeben habe, widerspricht nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs bereits dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs 6 AnerbenG und dessen eindeutiger Zielsetzung. Dieser verweist konkret auf die letztwillige Verfügung, in welcher die Erklärung des Erblassers ausdrücklich abgegeben worden sein oder aus welcher sich diese Erklärung mit Überlegung aller Umstände zweifelsfrei (§ 863 ABGB) erschließen lassen muss.

Normen

AnerbenG §8 Abs6

6 Ob 224/09yOGH12.11.2009
2 Ob 162/17pOGH14.12.2017

Vgl; Beisatz: Die Unanwendbarkeit des Anerbenrechts aufgrund von § 8 Abs 6 AnerbenG setzt voraus, dass der Erblasser die diesbezügliche Anordnung – allenfalls auch bloß stillschweigend durch eine vom Gesetz abweichende Reglung – in einer letztwilligen Verfügung getroffen hat. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20091112_OGH0002_0060OB00224_09Y0000_001