OGH 6Ob231/08a (RS0125305)

OGH6Ob231/08a18.9.2009

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob die „Erheblichkeitsschwelle" überschritten wurde und ein Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude besteht, ist infolge der unterschiedlichen Zielsetzungen von Gewährleistung und Schadenersatz nicht bloß auf die (hypothetische) Preisminderung abzustellen.

Normen

KSchG §31e Abs3

6 Ob 231/08aOGH18.09.2009

Bem: Hier: Überschreitung der „Erheblichkeitsschwelle" bejaht infolge massiver Verschmutzung des Strands und mangelnder Kinderbetreuungsmöglichkeiten trotz ausdrücklicher Zusicherung. (T1)

3 Ob 92/10sOGH30.06.2010

Vgl

2 Ob 45/10xOGH17.06.2010

Auch; Beisatz: Hier: Im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfte Preisminderung von insgesamt 40 % für die folgenden Reisemängel: Defekte Klimaanlage, Baulärm, Mängel betreffend Strand und kostenpflichtigen Shuttlebus, Schlechte Wasserqualität im Swimmingpool, im Zimmer aufgetretenes Wasser, nächtlicher Lärm - Erheblichkeitsschwelle des § 31e Abs 3 KSchG überschritten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20090918_OGH0002_0060OB00231_08A0000_001