OGH 3Ob109/09i (RS0125158)

OGH3Ob109/09i22.7.2009

Rechtssatz

Will das Gericht dem mit einer Angelegenheit iSd § 268 Abs 3 Z 1 oder 2 ABGB betrauten Sachwalter im Rahmen der Angelegenheit „Personensorge" keine rechtliche Vertretungsbefugnis einräumen, hat eine gesonderte Anführung dieser „Angelegenheit" im Bestellungsbeschluss nicht zu erfolgen. Hat hingegen das Gericht die Absicht, den Sachwalter, sei es in den gesetzlich ausdrücklich als „Personensorge" bezeichneten Materien (medizinische Behandlung; Wohnortbestimmung), sei es in anderen diesen Bereich betreffenden Angelegenheiten, mit rechtlichen Vertretungsbefugnissen auszustatten, ist der Wirkungskreis im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Angelegenheiten, die der Persönlichkeitssphäre eines Menschen zuordenbar sind und wegen der besonderen Bedeutung, die solchen Angelegenheiten zukommt, im Bestellungsbeschluss präzise zu formulieren.

Normen

ABGB §268
ABGB §282
ABGB §283
ABGB §284a

3 Ob 109/09iOGH22.07.2009
1 Ob 83/11dOGH29.09.2011

Auch

6 Ob 95/12gOGH13.09.2012

Beisatz: Hier: Die Bestellung des Sachwalters für die „regelmäßige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Betroffenen, insbesondere hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung“ hatte demnach zu entfallen. (T1)

10 Ob 12/13gOGH23.07.2013

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Im eigenen Namen steht dem Sachwalter inhaltlich die Rekurslegitimation nur insoweit zu, als in seine eigene Rechtssphäre eingegriffen wird, etwa weil sein Wirkungskreis zu wenig deutlich bestimmt wurde. (T2)<br/>Beisatz: Er kann sich demnach gegen die Zuweisung von Aufgabengebieten nicht mit dem Argument zur Wehr setzen, es bestehe kein Grund zur Bestellung eines Sachwalters. Die Frage, ob es für bestimmte Angelegenheiten der Bestellung eines Sachwalters bedarf, ist nicht von ihm, sondern vom Gericht zu beurteilen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20090722_OGH0002_0030OB00109_09I0000_001

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