OGH 14Os46/09k (RS0125171)

OGH14Os46/09k21.7.2009

Rechtssatz

Die Rechtswirkung im Durchsuchungszeitpunkt gültiger, erst nachfolgend vom Rechtsmittelgericht verweigerter Bewilligung bestimmt sich bei zugleich erledigtem Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 107 Abs 4 StPO, ansonsten in Analogie zu dieser Vorschrift. Herstellung des rechtmäßigen Zustands aufgrund einer über Einspruch wegen Rechtsverletzung oder Beschwerde des Beschuldigten (oder einer gesetzlich gleichgestellten Person) für unzulässig erklärten Ermittlungsmaßnahme bedeutet dort, wo es an einer gesetzlichen Vernichtungsanordnung fehlt, bloß, dass solcherart erlangte Beweismittel ohne Einverständnis des Beschuldigten zu dessen Nachteil (vgl dazu WK-StPO § 281 Rz 213 f, 217) weder für die Entscheidung über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens (§§ 91 Abs 1, 210 Abs 1 StPO) noch zur Begründung eines Festnahme oder Untersuchungshaft dieses Beschuldigten zugrunde liegenden Tatverdachts verwendet werden dürfen.

Normen

StPO §107 Abs4
StPO §120 Abs1 B
StPO §122 Abs1

14 Os 46/09kOGH21.07.2009

Beisatz: Beisatz: Aus der Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren folgt keineswegs ohne weiteres ein Verbot der Vorführung des so erlangten Beweismittels in der Hauptverhandlung (WK-StPO § 281 Rz 65ff, 337 f, insb 368; zum Grundrechtsschutz Dritter: WK-StPO § 281 Rz 176, 357). (T1)<br/>Beisatz: Hier hat das Oberlandesgericht zu Unrecht die Rückgabe der als Beweismittel gegen die Beschuldigten (§ 48 Abs 2 StPO) in der Hauptverhandlung in Frage kommenden Fotos angeordnet. (T2)<br/>Bem: Zur analogen Anwendung des § 107 Abs 4 StPO siehe auch RS0124006. (T3)

11 Os 48/15sOGH13.05.2015

Vgl

14 Os 48/21xOGH16.11.2021

Vgl; Beisatz: Aus der Nichtigkeitsdrohung des § 157 Abs 2 StPO kann ein Anspruch (von Beschuldigten oder Dritten) auf Vernichtung der Ergebnisse einer vom Rechtsmittelgericht als (grund‑)rechtswidrig erklärten Durchsuchung von Orten nicht abgeleitet werden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20090721_OGH0002_0140OS00046_09K0000_003