1 Ob 42/09x | OGH | 31.03.2009 |
Beisatz:Die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist zu verneinen, hat doch der Gesetzgeber das AußStrG2003 zwar in Abweichung von der früheren Gesetzeslage die Möglichkeit eines Zwischenbeschlusses über den Grund eines Anspruchs - nach rechtlichem Ermessen - eröffnet, einen Zwischenantrag auf Feststellung - mit Ausnahme bestimmter wohnrechtlicher Konstellationen - jedoch (weiterhin) nicht vorgesehen. (T1) |
6 Ob 186/10m | OGH | 11.10.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren nach § 6 Abs 2 GesAusG iVm § 225e Abs 1 AktG. (T2) |
1 Ob 112/18d | OGH | 30.04.2019 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Zwischenbeschluss im Sinne des § 36 Abs 2 AußStrG über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, ist nicht zulässig. (T3); Veröff: SZ 2019/37 |
Dokumentnummer
JJR_20090331_OGH0002_0010OB00042_09X0000_001
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