OGH 1Ob42/09x (RS0124917)

OGH1Ob42/09x31.3.2009

Rechtssatz

Ein neben dem Aufteilungsantrag gestellter Antrag auf Feststellung, dass bestimmte Vermögenswerte nicht der Aufteilung unterliegen, ist als verfahrensrechtlich unzulässig zurückzuweisen.

Normen

EheG §81
EheG §82
AußStrG 2005 §36

1 Ob 42/09xOGH31.03.2009

Beisatz:Die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist zu verneinen, hat doch der Gesetzgeber das AußStrG2003 zwar in Abweichung von der früheren Gesetzeslage die Möglichkeit eines Zwischenbeschlusses über den Grund eines Anspruchs - nach rechtlichem Ermessen - eröffnet, einen Zwischenantrag auf Feststellung - mit Ausnahme bestimmter wohnrechtlicher Konstellationen - jedoch (weiterhin) nicht vorgesehen. (T1)

6 Ob 186/10mOGH11.10.2010

Auch; Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren nach § 6 Abs 2 GesAusG iVm § 225e Abs 1 AktG. (T2)

1 Ob 112/18dOGH30.04.2019

Vgl auch; Beisatz: Ein Zwischenbeschluss im Sinne des § 36 Abs 2 AußStrG über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, ist nicht zulässig. (T3); Veröff: SZ 2019/37

Dokumentnummer

JJR_20090331_OGH0002_0010OB00042_09X0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)