OGH 10Ob112/08f (RS0124595)

OGH10Ob112/08f24.2.2009

Rechtssatz

Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht.

Bem: (teilweise) abweichend zu RS0124356 und RS0124409.

 

Normen

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Bb
KBGG §42
UVG §20

10 Ob 112/08fOGH24.02.2009

Veröff: SZ 2009/24

10 Ob 8/09pOGH17.03.2009
10 Ob 7/09sOGH21.04.2009

Auch

10 Ob 40/09vOGH08.09.2009

Auch

4 Ob 133/09aOGH08.09.2009

Vgl; Beisatz: § 42 KBGG enthält keine Aussage zur Frage der Einbeziehung des Kinderbetreuungsgelds in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Beurteilung einer Unterhaltspflicht des Kinderbetreuungsgeldbeziehers trifft. (T1); Beisatz: Das Kinderbetreuungsgeld ist nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. (T2)

10 Ob 76/09pOGH24.11.2009

Auch; Beisatz: Das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld ist nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T3); Beisatz: Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (§ 5a KBGG) nicht angebracht ist. (T4)

7 Ob 227/09xOGH16.12.2009

Auch; Beis ähnlich wie T3

Dokumentnummer

JJR_20090224_OGH0002_0100OB00112_08F0000_001

Stichworte