OGH 13Os9/08k (RS0124511)

OGH13Os9/08k22.1.2009

Rechtssatz

§ 5 Abs 2 FinStrG regelt nicht die - dem Strafrecht vorgelagerte - Frage nach dem Entstehen einer Abgabenschuld, vielmehr die Konsequenzen der Missachtung einer aufgrund anderer Bestimmungen entstandenen Abgabenschuld.

Normen

FinStrG §5 Abs2

13 Os 9/08kOGH22.01.2009
13 Os 27/09hOGH23.07.2009

Beisatz: Und zwar im Sinn eines erweiterten Geltungsbereichs österreichischer Strafgesetze. (T1); Beisatz: Gemäß § 5 Abs 2 zweiter Satz FinStrG gilt ein nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangenes und im Inland entdecktes Finanzvergehen als im Inland begangen. (T2); Beisatz: Welchem Mitgliedstaat die Erhebung der Zollschuld zusteht, ist von der Frage der strafrechtlichen Verfolgung des Schmuggels zu trennen. (T3)

13 Os 105/09dOGH17.06.2010

Vgl auch; Beisatz: Für die Einrechnung von Zoll in den strafbestimmenden Wertbetrag kommt es mit Blick auf § 5 Abs 2 zweiter Satz FinStrG nicht darauf an, ob die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union unmittelbar nach Österreich erfolgt ist (vgl 13 Os 27/09h, EvBl 2009/138, 920). (T4)

13 Os 83/11xOGH17.11.2011

Auch; Beisatz: § 5 Abs 2 FinStrG regelt nicht die ‑ dem Strafrecht vorgelagerte ‑ Frage nach dem Entstehen einer Abgabenschuld, sondern inländische Gerichtsbarkeit bei der finanzstrafrechtlichen Verfolgung der Missachtung einer aufgrund anderer Bestimmungen entstandenen Abgabenschuld. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20090122_OGH0002_0130OS00009_08K0000_002

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