OGH 2Ob159/08h (RS0124496)

OGH2Ob159/08h22.1.2009

Rechtssatz

Richtet sich der gemäß § 527 Abs 2 ZPO zugelassene Rekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem eine Entscheidung im Sinne des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung aufgehoben wurde („echter" Aufhebungsbeschluss), ist das Rekursverfahren zweiseitig. Die Rekursfrist beträgt in einem solchen Fall vier Wochen. Das gilt auch für die Frist zur Einbringung der Rekursbeantwortung.

Normen

ZPO §521a Abs1 Z3
ZPO §527 Abs2 B1
ZPO §527 Abs2 B5
ZPO §527 Abs2 B6

2 Ob 159/08hOGH22.01.2009
2 Ob 139/13zOGH29.08.2013

Gegenteilig; Beisatz: Nunmehr Rekursfrist 14 Tage: Das gilt seit der Änderung des § 521a Abs 1 ZPO durch die ZVN 2009 auch für die Fälle zweiseitiger Rechtsmittel, sofern nicht ein Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder ein Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO angefochten wird. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20090122_OGH0002_0020OB00159_08H0000_001