OGH 2Ob212/08b (RS0124502)

OGH2Ob212/08b22.1.2009

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen der „bewussten Fahrlässigkeit" und dem Eventualvorsatz (dolus eventualis) liegt darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde zwar mit dem schädigenden Erfolg rechnet, diesen aber nicht in Kauf nimmt. Das Wissen des Schädigers um die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist als „subjektive Tatseite" auf der Tatsachenebene zu klären.

Normen

ABGB §914 III
ABGB §1324

2 Ob 212/08bOGH22.01.2009

Beisatz: Hier: Auslegung der in Bezug auf eine Haftungseinschränkung verwendeten vertraglichen Formulierungen „with the knowledge" bzw „in dem Wissen" in die Richtung, dass das Wissen des konkreten Schädigers um die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und somit bewusste grob fahrlässige Schadenszufügung gefordert wird. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20090122_OGH0002_0020OB00212_08B0000_001