OGH 4Ob188/08p (RS0124475)

OGH4Ob188/08p20.1.2009

Rechtssatz

Eine Werbung für Anlageprodukte kann auch dann irreführend sein, wenn sie nicht im logischen Widerspruch zum Kapitalmarktprospekt steht. Die Irreführungseignung ist dabei nach allgemeinem Lauterkeitsrecht zu prüfen; ein formaler Hinweis auf den Prospekt genügt nicht, um eine sonst bestehende Irreführungseignung zu beseitigen. Umgekehrt muss nicht jeder Risikohinweis des Prospekts in eine Werbung aufgenommen werden; ob dies erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Normen

KMG §4 Abs3
UWG §2 A2
UWG §2 D9

4 Ob 188/08pOGH20.01.2009

Beisatz: Die eigenständige Bedeutung des Verbots des Widerspruchs zu den Prospektangaben (§ 4 Abs 3 KMG) liegt insbesondere darin, dass der Werbende bei einem (formalen) Widerspruch zu den Angaben des Prospekts - also etwa bei der Aussage, dass ein bestimmtes im Prospekt genanntes Risiko nicht vorliege - nicht behaupten könnte, dass seine Werbeaussage ohnehin zutreffe, weil jene im Prospekt falsch oder überholt sei (vgl zum strukturell gleich gelagerten Problem des §50a Abs 3 Z 3 AMG 4 Ob 174/07b = wbl 2008, 148 - Kontrazeptiva; vgl auch Zib aaO § 4 Rz 13). Demgegenüber fielen Widersprüche zu richtigen Angaben im Prospekt - Relevanz für die Kaufentscheidung vorausgesetzt - auch unter das Irreführungsverbot, sodass der Rückgriff auf § 4 Abs 3 KMG in einem solchen Fall nicht erforderlich wäre. (T1); Veröff: SZ 2009/6

5 Ob 18/11zOGH07.07.2011

Vgl auch

4 Ob 154/12vOGH18.10.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Zur Eigenzuständigkeit nach § 51 Abs 2 Z 10 JN. (T2); Veröff: SZ 2012/106

Dokumentnummer

JJR_20090120_OGH0002_0040OB00188_08P0000_001

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