OGH 3Ob185/05k (RS0120503)

OGH3Ob185/05k13.1.2009

Rechtssatz

Ein im Exekutionstitel für die Abgabe einer geschuldeten Erklärung angeführtes Formerfordernis - auch wenn es um einen Notariatsakt geht - hindert idR die Anwendung des § 367 EO nicht; dies jedenfalls dann nicht, wenn die zu errichtende Urkunde nicht aus besonderen Gründen von Gesetzes wegen erforderlich ist.

Normen

EO §367

3 Ob 185/05kOGH21.12.2005

Veröff: SZ 2005/191

3 Ob 51/07gOGH28.06.2007

Auch; Beisatz: Die im Titel angeführte Form der geschuldeten Erklärung (mündlich oder schriftlich, gerichtlich oder vor einem Notar) ist für die Exekution nach § 367 EO in der Regel belanglos. (T1); Beisatz: Hier: Urteil verpflichtet zur Unterfertigung eines Notariatsakts (Nachtrag zum Schenkungsvertrag auf den Todesfall) - Anwendung des § 367 EO bejaht. (T2)

5 Ob 204/08yOGH13.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20051221_OGH0002_0030OB00185_05K0000_001