OGH 10ObS45/04x (RS0119182)

OGH10ObS45/04x10.11.2009

Rechtssatz

Nach dem Schutzzweck des Unfallversicherungsrechts ist der Versicherte in dem Zustand geschützt, in dem er sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses befunden hat. Verletzungen aufgrund altersbedingter, natürlicher Abnützung können nicht als Anlageschaden angesehen werden.

Normen

ASVG §203

10 ObS 45/04xOGH18.05.2004

Veröff: SZ 2004/79

10 ObS 17/05fOGH22.03.2005
10 ObS 3/07zOGH30.01.2007

Vgl; Beisatz: Wenn ausgesprochen wurde, dass die versicherte Person „in dem Zustand geschützt ist, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses befunden hat", kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass anlagebedingte Vorschädigungen in jedem Fall sozusagen additiv in die Bemessung der MdE einzubeziehen wären. (T1)

10 ObS 108/07sOGH09.10.2007

Beisatz: Daher ist nicht auf einen gleichaltrigen Versicherten mit vergleichbarer Berufslaufbahn, sondern auf den durchschnittlichen Gesundheitszustand eines gleichaltrigen Versicherten abzustellen. (T2)

10 ObS 161/09pOGH20.10.2009

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 164/09dOGH20.10.2009

Auch; Beisatz: Ein anlagebedingt schon durch alltäglich vorkommende Ereignisse leicht auslösbares Leiden ist unabhängig davon, ob es sich um altersbedingte oder darüber hinausgehende Anlageschäden handelt, nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst. (T3)

10 ObS 171/09hOGH10.11.2009

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20040518_OGH0002_010OBS00045_04X0000_001