OGH 4Ob317/87; 4Ob111/90; 4Ob2111/96m; 4Ob113/09k (RS0022083)

OGH4Ob317/87; 4Ob111/90; 4Ob2111/96m; 4Ob113/09k8.9.2009

Rechtssatz

Die Kündigung eines Verlagsvertrages aus wichtigem Grund kommt allerdings nur in Betracht, wenn nicht eine Bereinigung auf anderem Wege möglich und zumutbar ist. Bei Vertragsverhältnissen von besonders langer Dauer, wie es Musikverlagsverträge in der Regel sind, ist dem durch die Vertragsverletzung beschwerten Partner in der Regel zuzumuten, seinen Vertragspartner zunächst zur Erfüllung anzuhalten und seine Ansprüche notfalls gerichtlich geltend zu machen.

Normen

ABGB §1172

4 Ob 317/87OGH16.06.1987

Veröff: MR 1987,173 (M Walter) = ÖBl 1988,81 = SZ 60/107

4 Ob 111/90OGH23.10.1990

Beisatz: Zu den Vertragsverhältnissen mit besonders langer Dauer gehören jedenfalls auch solche, die einseitig unkündbar gestellt sind. (T1) Veröff: MR 1991,152

4 Ob 2111/96mOGH29.05.1996

Beisatz: Eine solche vorzeitige Auflösung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn nicht eine Bereingigung auf anderem Wege möglich und zumutbar ist. (T2)

4 Ob 113/09kOGH08.09.2009

Auch

Dokumentnummer

JJR_19870616_OGH0002_0040OB00317_8700000_003

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