OGH 6Ob699/85; 10Ob519/87; 8Ob690/89; 1Ob90/01v; 6Ob16/03a (RS0012380)

OGH6Ob699/85; 10Ob519/87; 8Ob690/89; 1Ob90/01v; 6Ob16/03a23.2.2009

Rechtssatz

Die Person des Erben muss nicht namentlich genannt sein, sondern es genügt Bestimmbarkeit. Ob eine ausreichende Bestimmbarkeit vorliegt, ist eine mit Hilfe der Auslegung zu lösende Frage.

Normen

ABGB §564
ABGB §565

6 Ob 699/85OGH14.11.1985

Veröff: SZ 58/179 = JBl 1986,379 = EvBl 1986/175 S 754

10 Ob 519/87OGH30.01.1989

nur: Die Person des Erben muss nicht namentlich genannt sein, sondern es genügt Bestimmbarkeit. (T1)

8 Ob 690/89OGH30.08.1990

Beisatz: Die Einsetzung der "Freunschaft", der "Familie" von "Verwandten" sowie auch die Anführung von Vornamen reicht grundsätzlich völlig hin. Läßt sich Eindeutigkeit nicht erzielen, so ist zwisch den in Betracht kommenden Personene zu teilen. (T2) Veröff: SZ 63/148 = NZ 1992,69

1 Ob 90/01vOGH24.04.2001
6 Ob 16/03aOGH24.04.2003

Beisatz: Unter Berücksichtigung der Umstände des konkret zu beurteilenden Einzelfalles. (T3)

6 Ob 174/05iOGH25.08.2005

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Das Verlassenschaftsgericht hat zu prüfen, ob die letztwillige Verfügung, auf die sich der Erbansprecher beruft, eine entsprechende Erbeinsetzung enthält, die zur Einantwortung führen kann. Die ausreichende Bestimmbarkeit der letztwilligen Verfügung ist eine mit Hilfe der Auslegung zu lösende Rechtsfrage. (T4)

5 Ob 121/07sOGH02.10.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: fideikommissarische Substitution. (T5)

8 Ob 112/08sOGH23.02.2009

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19851114_OGH0002_0060OB00699_8500000_004