OGH 5Ob149/74; 1Ob776/76; 1Ob581/77; 3Ob620/85; 9Ob138/04s; 6Ob196/09f (RS0008252)

OGH5Ob149/74; 1Ob776/76; 1Ob581/77; 3Ob620/85; 9Ob138/04s; 6Ob196/09f16.10.2009

Rechtssatz

Untervermächtnisse belasten den Erben nur dann unmittelbar, wenn der Hauptlegatar das Legat nicht angenommen hat und dieses dem Erben zugefallen ist. In diesem Fall muss der Erbe das Untervermächtnis erfüllen oder das ihm zugefallene Legat dem darauf gewiesenen Untervermächtnisnehmer überlassen. Überdies hat der Erbe, um den Bestimmungen des § 161 Abs 1 AußStrG zu entsprechen, vor der Einantwortung auch die Benachrichtigung der Untervermächtnisnehmer nachzuweisen.

Normen

ABGB §650
AußStrG §161 Abs1

5 Ob 149/74OGH10.07.1974

ÖA 1976,71 = SZ 47/87 = EvBl 1975/43 S 96 = NZ 1975,71

1 Ob 776/76OGH01.12.1976

Vgl; EvBl 1977/167 S 391

1 Ob 581/77OGH08.06.1977

Vgl auch; RZ 1978/4, 12 = NZ 1980,185

3 Ob 620/85OGH12.02.1986

Vgl; Beisatz: Das Untervermächtnis oder Sublegat ist gem § 650 ABGB<br/>zulässig und auch in der Form eines Nachvermächtnisses möglich. (T1)

9 Ob 138/04sOGH03.08.2005

Auch; nur: Untervermächtnisse belasten den Erben nur dann unmittelbar, wenn der Hauptlegatar das Legat nicht angenommen hat und dieses dem Erben zugefallen ist. (T2); Beisatz: Ein Untervermächtnis erzeugt nur gegen den Hauptvermächtnisnehmer ein Forderungsrecht, es sei denn, es steht bereits fest, dass dieser nicht zum Zuge kommen wird. (T3)

6 Ob 196/09fOGH16.10.2009

Vgl auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19740610_OGH0002_0050OB00149_7400000_002