OGH 4Ob163/08m (RS0124473)

OGH4Ob163/08m18.11.2008

Rechtssatz

Enthält eine Ankündigung wesentliche Informationen als Voraussetzung einer informierten geschäftlichen Entscheidung des Marktteilnehmers nicht, liegt schon nach § 2 Abs 4 UWG eine irreführende Geschäftspraktik vor, ohne dass es noch weiter darauf ankäme, ob die Ankündigung als bereits konkrete und unmittelbare Aufforderung an Verbraucher zum Kauf (§ 1 Abs 4 Z 5 UWG iVm § 2 Abs 6 UWG) mit gegenüber allgemeiner Aufmerksamkeits-, Image- oder Gefühlswerbung erhöhten Informationspflichten zu beurteilen ist.

Normen

UWG §2 Abs4
UWG §2 C2d

4 Ob 163/08mOGH18.11.2008

Veröff: SZ 2008/166

4 Ob 47/10fOGH11.05.2010

Auch; nur: Enthält eine Ankündigung wesentliche Informationen als Voraussetzung einer informierten geschäftlichen Entscheidung des Marktteilnehmers nicht, liegt schon nach § 2 Abs 4 UWG eine irreführende Geschäftspraktik vor. (T1); Beisatz: Hier: Enthält wesentliche Informationen nicht mit gleicher Auffälligkeit wie blickfangartig hervorgehobene Informationen. (T2)

4 Ob 15/13dOGH19.03.2013

Vgl; nur T1; Beisatz: Nach § 2 Abs 6 UWG (Art 7 Abs 4 RL-UGP) sind bei Aufforderungen zum Kauf gegenüber Verbrauchern bestimmte Umstände als jedenfalls wesentliche Informationen iSd § 2 Abs 4 UWG anzusehen. Wird eine Informationspflicht nach § 2 Abs 6 UWG verletzt, so ergibt die Zusammenschau von § 2 Abs 4 UWG und § 2 Abs 6 UWG, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten worden ist. Die Wesentlichkeit ist also nicht mehr gesondert zu prüfen. Die Formulierung „somit“ in § 2 Abs 4 UWG (Art 7 Abs 1 RL‑UGP) spricht dafür, dass allein aufgrund dieser angenommenen Wesentlichkeit der Pflichtangaben die Eignung, den Durchschnittsverbraucher zu einer wirtschaftlichen Entscheidung zu veranlassen, gegeben ist. (T3)

4 Ob 94/14yOGH24.06.2014

Vgl auch

4 Ob 108/16kOGH12.07.2016

Beisatz: Hier: Ausreichende Aufklärung für die Adressaten einer Gutscheinwerbung. (T4)

4 Ob 199/19xOGH28.01.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20081118_OGH0002_0040OB00163_08M0000_003