OGH 2Ob173/08t (RS0124569)

OGH2Ob173/08t13.11.2008

Rechtssatz

Die Bestellung eines Verfahrenssachwalters wird (weiterhin) bereits mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses wirksam.

Normen

AußStrG 2005 §119

2 Ob 173/08tOGH13.11.2008

Bem: Vgl RS0008550. (T1)

1 Ob 3/09mOGH28.01.2009

Auch; Beisatz: Hier zur Frage der Wirksamkeit der Umbestellung eines Verfahrenssachwalters. (T2)<br/>Beisatz: Wird der Beschluss über die Bestellung eines neuen Verfahrenssachwalters also bereits mit der Zustellung wirksam, ist ab diesem Zeitpunkt der neu bestellte Verfahrenssachwalter befugt und verpflichtet, die Interessen der Betroffenen zu wahren, woraus folgt, dass die Vertretungsmacht des bisherigen Verfahrenssachwalters erloschen ist. Diese ist ab dem Zeitpunkt, in dem er von ihrem Amt enthoben wurde, nicht mehr legitimiert, gegen den „Umbestellungsbeschluss" Rechtsmittel zu erheben. (T3)

2 Ob 21/11vOGH17.02.2011
7 Ob 130/16tOGH31.08.2016

Beisatz: Hier: Umbestellung eines Verfahrenssachwalters. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20081113_OGH0002_0020OB00173_08T0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)