OGH 7Ob110/08i (RS0124348)

OGH7Ob110/08i5.11.2008

Rechtssatz

Im Hinblick auf die nach herrschender Ansicht vorzunehmende Unterscheidung innerhalb der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach drei völlig verschiedenen Entscheidungsbereichen (Gerichte/ Verwaltungsbehörden, Gerichte/Sondergerichte und innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit) ist es gerechtfertigt, von jeweils eigenständigen Prozessvoraussetzungen auszugehen. Die bindende Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn steht daher der späteren amtswegigen erstmaligen Prüfung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs (hier: Zuständigkeit Gericht oder Verfassungsgerichtshof) nicht im Wege. Dieser Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung ist gemäß § 42 Abs 1 JN und § 230 Abs 3 ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen.

Normen

ZPO §230 Abs3
JN §42 Abs1 Aa
JN §42 Abs1 Ac

7 Ob 110/08iOGH05.11.2008

Veröff: SZ 2008/163

7 Ob 169/16bOGH13.10.2016
9 ObA 160/16vOGH28.02.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20081105_OGH0002_0070OB00110_08I0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)