OGH 2Ob86/08y (RS0124317)

OGH2Ob86/08y30.10.2008

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 38 Abs 4 Satz 3 StVO enthält keine Vorrang-, sondern eine allgemeine Verhaltensregel, die sowohl beim Rechtseinbiegen als auch beim Linkseinbiegen zu beachten ist. Aus diesem Grund kommt auch kein Vorrangverzicht in Betracht.

Normen

StVO §38 Abs4 Satz3

2 Ob 86/08yOGH30.10.2008
2 Ob 31/09mOGH05.03.2009

nur: Die Bestimmung des § 38 Abs 4 Satz 3 StVO enthält keine Vorrang-, sondern eine allgemeine Verhaltensregel, die sowohl beim Rechtseinbiegen als auch beim Linkseinbiegen zu beachten ist. (T1)

2 Ob 35/09zOGH10.06.2009

Dokumentnummer

JJR_20081030_OGH0002_0020OB00086_08Y0000_003

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