OGH 3Ob154/08f (RS0124290)

OGH3Ob154/08f3.10.2008

Rechtssatz

Mit einer Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte sowie die aufgrund des Gesetzes bevollmächtigten nächsten Angehörigen unterliegen keiner gerichtlichen Kontrolle, was auch für die „schlichte" Vollmacht im Sinn des § 284g ABGB gelten muss. Eine gerichtliche Kontrolle durch Bestellung eines Sachwalters kommt nur bei einem festgestellten Überwachungsbedarf in Frage. Ob ein Überwachungsbedarf besteht, kann erst nach entsprechenden Erhebungen über die Fähigkeiten und die Verlässlichkeit des Bevollmächtigten beantwortet werden.

Normen

ABGB §284b
ABGB §284f
ABGB §284g
ABGB idF SWRÄG 2006 §268 Abs2

3 Ob 154/08fOGH03.10.2008
3 Ob 68/10mOGH30.06.2010

Auch

7 Ob 98/12fOGH28.06.2012
9 Ob 68/11gOGH08.10.2012

Vgl auch; Veröff: SZ 2012/100

3 Ob 97/13fOGH15.05.2013

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20081003_OGH0002_0030OB00154_08F0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)