Rechtssatz
Wenn der Berufungswerber vermeint, sich durch Substitution ungeachtet aufrechter Bestellung als Sachwalter jeglicher weiterer Verantwortung entledigt zu haben, ja sein diesbezügliches Verhalten als „nicht in Ausübung des Berufes" ansieht, so lässt dies einen gravierenden Mangel im Verständnis der erforderlichen Sorgfalt bei der Besorgung fremder Angelegenheiten, somit anwaltlicher Berufspflichten erkennen. Diese Sorgfaltspflicht gilt in ganz besonderem Maße für den Sachwalter, hat er doch gemäß § 275 Abs 1 ABGB das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern.
25 Os 3/14z | OGH | 06.05.2014 |
Auch; Beisatz: Auch die Besorgung fremder Angelegenheiten als Sachwalter stellt sich als Verhalten „in Ausübung des Berufes“ als Rechtsanwalt dar und erfolgt sohin im Rahmen anwaltlicher Berufspflicht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20080908_OGH0002_001BKD00003_0800000_001
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