OGH 12Os102/08d (RS0124621)

OGH12Os102/08d22.8.2008

Rechtssatz

Der Gesetzesbegriff der Gewöhnung wird mit der gleichen Sinnbedeutung in § 22 Abs 1 StGB sowie in den §§ 27 Abs 5 SMG (§ 27 Abs 2 SMG aF), § 28 Abs 4 SMG, § 28a Abs 3 SMG (§ 28 Abs 3 SMG aF), § 31 Abs 4 SMG und § 31a Abs 4 SMG verwendet. Die der hM entsprechende Definition der Gewöhnung umfasst in ihrer ersten Konstellation - wenn das Suchtmittel auch ohne besonderen Anlass, gewissermaßen mit Selbstverständlichkeit gebraucht wird - den regelmäßigen, in zeitlich nahe liegenden Abständen vorgenommenen, nicht notwendig täglichen Konsum von Suchtmitteln. Die zweite Erscheinungsform der so verstandenen Gewöhnung - wenn der Suchtmittelgebrauch so sehr zum Bedürfnis wurde, dass er nur mehr unter äußerster Anstrengung der Willenskräfte unterlassen werden kann - beschreibt einen nur unter Bekämpfung von massiven entgegenstehenden Willensimpulsen unregelmäßig bleibenden, dessen ungeachtet wiederkehrenden Suchtgiftmissbrauch. Krankheitswertige Sucht bzw körperliche Abhängigkeit sind keine notwendige Voraussetzung für eine Gewöhnung.

Normen

StGB §22 Abs1
SMG §27 Abs5 B
SMG §28 Abs4 B
SMG §28a Abs3
SMG §31 Abs4
SMG §31a Abs4

12 Os 102/08dOGH22.08.2008

Beisatz: Eine Begrenzung des der Gewöhnung zugrunde liegenden Abhängigkeitsbegriffs im Sinn eines schon medizinischen Krankheitswertes oder einer jedenfalls psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit ist weder dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen, noch ergibt sich diese Auslegung aus der Systematik des Gesetzes oder dessen historischen Hintergrund beziehungsweise der Teleologie des SMG. (T1)

12 Os 128/09dOGH26.11.2009

Auch; Bem: Hier: Fehlende Konstatierungen zum Vorliegen privilegierender Umstände iSd § 27 Abs 5 SMG. (T2)

14 Os 121/10sOGH16.11.2010

Vgl

15 Os 138/11zOGH14.12.2011

Vgl; Bem wie T2; Beisatz: Der Tatbestand des § 27 Abs 5 SMG ermöglicht grundsätzlich ein Vorgehen nach den §§ 35 Abs 2, 37 SMG, das durch einen Schuldspruch wegen strafbarer Handlungen nach dem StGB nicht gehindert wird. (T3)

15 Os 7/14iOGH23.04.2014

Vgl

15 Os 122/14aOGH29.10.2014

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20080822_OGH0002_0120OS00102_08D0000_001

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