OGH 10Ob23/08t (RS0123649)

OGH10Ob23/08t26.6.2008

Rechtssatz

Die §§ 57, 58 AußStrG normieren den Grundsatz der Sacherledigung durch das Rechtsmittelgericht; diese Bestimmungen sind über § 71 Abs 4 AußStrG auch im Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof sinngemäß anzuwenden. Selbst wenn einer der Gründe des § 57 Z 1 - 6 AußStrG vorliegt, steht es dem Rechtsmittelgericht frei, selbst meritorisch zu entscheiden.

Normen

AußStrG 2005 §57
AußStrG 2005 §58
AußStrG 2005 §71 Abs4

10 Ob 23/08tOGH26.06.2008

Beisatz: Hier: Da der maßgebliche Sachverhalt bereits festgestellt ist und die potentiell rechtsmittellegitimierten Personen in das Verfahren einbezogen wurden, kann im vorliegenden Fall eine Entscheidung in der Sache getroffen werden. (T1)

6 Ob 51/09gOGH16.04.2009

Vgl; Beisatz: Im Außerstreitverfahren liegt lediglich ein die Sachentscheidung in zweiter Instanz nicht hindernder Verfahrensmangel im Sinne des § 58 Abs 1 Z 3 AußStrG vor, wenn die verfahrensbeendende Entscheidung von einem anderen Richter gefällt wurde als von jenem, der die (obligatorische) mündliche Verhandlung durchgeführt hat. (T2)

6 Ob 195/10kOGH24.02.2011

Vgl; Veröff: SZ 2011/24

6 Ob 174/11yOGH14.09.2011

Beisatz: Hier: Firmenbuch‑ bzw Zwangsstrafenverfahren gemäß § 283 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011. (T3)

6 Ob 191/11yOGH14.09.2011

Beis wie T3

16 Ok 8/13OGH14.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Ein Begründungsmangel führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn auch aufgrund der Aktenlage die Erwägungen des Erstgerichts nicht nachvollzogen werden können. (T4); Veröff: SZ 2014/9

Dokumentnummer

JJR_20080626_OGH0002_0100OB00023_08T0000_003