OGH 6Ob28/08y (RS0123704)

OGH6Ob28/08y8.5.2008

Rechtssatz

Mit § 118 Abs 1 Satz 2 AktG wird ein - gegenüber den allgemeinen Vorschriften über das Stimmverbot (§ 114 Abs 5 AktG) - erweitertes und verschärftes Stimmverbot angeordnet. Die Erweiterung und Verschärfung besteht darin, dass das Stimmverbot bereits an die abstrakte Organstellung anknüpft und gerade von einer konkreten Befangenheit des betreffenden Aktionärs losgelöst ist. Die Willensbildung über die Sonderprüfung soll von gesellschaftsfremden Eigeninteressen freigehalten werden. Diese ratio gebietet jedenfalls eine extensive Auslegung des Stimmverbots.

Normen

AktG §118 Abs1
AktG §130 Abs1
GmbHG §39 Abs4

6 Ob 28/08yOGH08.05.2008
6 Ob 98/08tOGH07.07.2008

Vgl; Beisatz: Identer Sachverhalt und dieselben Parteien wie 6 Ob 28/08y. Sonderprüfung betreffend den Jahresabschluss eines anderen Geschäftsjahres. (T1)

6 Ob 49/09pOGH18.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Dieser Grundgedanke gilt für die Aktiengesellschaft wie für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichermaßen. (T2); Bem: Hier: Beide Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft sind auch Geschäftsführer deren Mehrheitsgesellschafterin; einer der beiden Geschäftsführer ist außerdem Mitgesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin und Vorstand deren Mehrheitsgesellschafterin - Stimmverbot hinsichtlich Sonderprüfung bejaht. (T3)

6 Ob 16/11pOGH16.06.2011

Vgl

6 Ob 213/16sOGH29.11.2016

Vgl; Beisatz: § 130 Abs 1 Satz 2 AktG (vormals § 118 Abs 1 Satz 2 AktG) ist auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung analog anzuwenden. Ein Stimmverbot ist dabei immer bereits dann anzunehmen, wenn sich die Sonderprüfung auf Vorgänge erstrecken soll, welche für die Verantwortlichkeit der Verwaltungsträger oder deren Inanspruchnahme von Bedeutung sein könnten. Das Stimmverbot besteht absolut und unabhängig davon, ob die Sonderprüfung voraussichtlich besondere Ergebnisse zeitigen wird. (T4)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20080508_OGH0002_0060OB00028_08Y0000_002

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