OGH 2Ob67/08d (RS0123482)

OGH2Ob67/08d28.4.2008

Rechtssatz

Die Zuständigkeitsbestimmung des § 51 Abs 1 Z 1 JN umfasst auch Klagen gegen nicht im österreichischen Firmenbuch eingetragene Rechtsträger ausländischer Unternehmen, sofern diese ihrem Wesen nach den typischerweise im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Unternehmen annähernd entsprechen, das dem Anspruch zugrundeliegende Rechtsgeschäft auf ihrer Seite ein unternehmensbezogenes Geschäft ist und der ausländische Rechtsträger in einem Register seines Sitzstaats eingetragen ist; ersteres trifft jedenfalls auf solche ausländische Gesellschaftsformen zu, die mit den inländischen Unternehmen kraft Rechtsform (§ 2 UGB), also insbesondere Aktiengesellschaft oder GmbH vergleichbar sind.

Normen

JN idF HaRÄG §51 Abs1 Z1
UGB §2

2 Ob 67/08dOGH28.04.2008

Veröff: SZ 2008/55

6 Ob 43/13mOGH16.12.2013

Vgl; Beisatz: Für die analoge Anwendung des Formunternehmerbegriffs des § 2 UGB auf eine ausländische Rechtsform reicht es jedoch aus, wenn eine ausländische Rechtsform ihrem Wesen nach (zumindest annähernd) einer der ausgewählten österreichischen Rechtsformen entspricht. (T1)<br/>Beisatz: Dies trifft auf die liechtensteinische Anstalt zu. (T2)<br/>Veröff: SZ 2013/122

9 Ob 84/18wOGH15.04.2019
7 Ob 173/19wOGH27.11.2019

Dokumentnummer

JJR_20080428_OGH0002_0020OB00067_08D0000_001