OGH 7Ob38/08a (RS0123510)

OGH7Ob38/08a23.4.2008

Rechtssatz

Die gesetzlichen Vertreter sind außer zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl des Pflegebefohlenen nicht mehr zu überwachen, wenn das Vermögen im Sinne des § 133 Abs3 AußStrG nicht nennenswert ist. Hat das Gericht aber den Verdacht des Bestehens einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl des Pflegebefohlenen, so hat es auch die Verwaltung durch die Eltern zu überwachen. Dabei hat es erforderlichenfalls auch einstweilige Vorkehrungen im Sinn des § 133 Abs4 AußStrG zu treffen.

Normen

AußStrG 2005 §133 Abs3

7 Ob 38/08aOGH23.04.2008

Veröff: SZ 2008/53

4 Ob 25/17fOGH13.06.2017

Auch; Beisatz: Seit dem KindRÄG 2001 und dem AußStrG 2003 ist die Rechtsfürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts im Bereich der Vermögensverwaltung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter reduziert. Das Gericht ist nicht "Oberaufseher" oder "oberste Zweckmäßigkeitsinstanz" im vermögensrechtlichen Bereich der Eltern‑Kind‑Beziehung, sondern hat sich grundsätzlich auf eine maßvolle Gebarungskontrolle primär zur Abwehr akuter Gefahren zu beschränken. (T1)

5 Ob 113/18fOGH03.10.2018

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20080423_OGH0002_0070OB00038_08A0000_002

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