OGH 7Ob38/08a (RS0123511)

OGH7Ob38/08a23.4.2008

Rechtssatz

Der neu eingeführte Begriff der einstweiligen Vorkehrungen ist bewusst weiter gefasst. Er beinhaltet wie schon § 193 Abs 1 AußStrG aF die Möglichkeiten des § 382 EO, darüber hinaus aber auch andere geeignete Maßnahmen. Im Übrigen sieht auch das außerstreitige Verfahren Zwangsmittel vor, mit denen das Gericht notwendige Verfügungen gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen angemessen durchsetzen kann (§ 79 AußStrG). Die Zwangsmittel nach § 79 Abs2 AußStrG entsprechen im Wesentlichen jenen nach dem Außerstreitgesetz1854.

Normen

AußStrG 2005 §133 Abs4

7 Ob 38/08aOGH23.04.2008

Veröff: SZ 2008/53

2 Ob 2/12aOGH07.08.2012

nur: Der neu eingeführte Begriff der einstweiligen Vorkehrungen ist bewusst weiter gefasst. Er beinhaltet wie schon § 193 Abs 1 AußStrG aF die Möglichkeiten des § 382 EO, darüber hinaus aber auch andere geeignete Maßnahmen. (T1)

7 Ob 136/13wOGH04.09.2013

Beisatz: Der Begriff der „einstweiligen Vorkehrung“ beinhaltet sowohl die Möglichkeit des § 382 EO als auch andere geeignete Maßnahmen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20080423_OGH0002_0070OB00038_08A0000_003