OGH 14Bkd16/07 (RS0123546)

OGH14Bkd16/0714.4.2008

Rechtssatz

Für einen Rechtsanwalt, der gegen seinen eigenen Mandanten bei Gericht auftritt - wenn auch in einer Rechtssache, die mit der sonstigen Vertretung des Mandanten in keinem Zusammenhang steht -, besteht naturgemäß die Gefahr, nicht so frei und ungebunden entscheiden zu können, wie es § 9 RAO gegenüber dem (anderen) Mandanten erfordert.

formelle Doppelvertretung

 

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 B
RAO §9
RAO §10 Abs1

14 Bkd 16/07OGH14.04.2008
1 Bkd 4/09OGH22.02.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: Auftreten eines Rechtsanwalts vor Gericht gegen einen früheren Mandanten, den er erst kurz zuvor ebenfalls vertreten hatte. (T1)

5 Ob 67/10dOGH27.05.2010

Vgl aber; Beisatz: Ist ein Rechtsanwalt nicht in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt und Parteienvertreter tätig, sondern handelt er in „eigener Sache“, so ist ein in diesem Zusammenhang gesetztes Verhalten grundsätzlich nicht unter dem Aspekt der Verletzung von Berufspflichten zu sehen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Abwehr behaupteter schadenersatzmäßiger Regressansprüche. (T3)

20 Os 9/16yOGH20.12.2016

Vgl auch

24 Os 6/16mOGH22.03.2017

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20080414_OGH0002_014BKD00016_0700000_002

Stichworte