OGH 7Ob257/07f (RS0123174)

OGH7Ob257/07f7.2.2008

Rechtssatz

Der Risikoausschluss nach Art 7 Punkt 1.13 ARB 1995 beschränkt sich nur auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Spiel- und Wettverträgen und nicht auch auf sonstige Ansprüche, etwa solche im Zusammenhang mit derartigen Verträgen. Für einen Ausschluss vom Versicherungsschutz nach Art 7 Punkt 1.13 ARB 1995 reicht es nicht aus, dass der auf der Verletzung von Schutzpflichten nach § 25 Abs 3 GSpG beruhende Schadenersatzanspruch unmittelbare Folge von abgeschlossenen Glücksspielverträgen war.

Normen

ARB 1995 Art7 Pkt1.13
GSpG 1989 §25 Abs3

7 Ob 257/07fOGH07.02.2008

Veröff: SZ 2008/21

Dokumentnummer

JJR_20080207_OGH0002_0070OB00257_07F0000_001