OGH 6Ob218/06m (RS0121349)

OGH6Ob218/06m24.1.2008

Rechtssatz

Das Recht des berufenen Anerben auf Zuweisung des Erbhofes ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung höchstpersönlich.

Normen

AnerbenG §3
AnerbenG §10

6 Ob 218/06mOGH09.11.2006
6 Ob 197/07zOGH13.09.2007

Auch; Beisatz: Daraus wird die Unübertragbarkeit des Rechts unter Lebenden, aber auch der Ausschluss seiner Transmission abgeleitet, und zwar auch hinsichtlich des Zeitraums zwischen Zuteilung des Erbhofs im Verlassenschaftsverfahren und Einantwortung. (T1)

6 Ob 171/07aOGH13.09.2007

Beisatz: Der rechtskräftig zum Anerben bestimmte und nachverstorbene Bruder des Erblassers kann seine Anerbenstellung nicht weitervererben. (T2)

6 Ob 212/07fOGH24.01.2008

Vgl aber; Beisatz: Die erbliche Nichte als gesetzliche Erbin ihrer ursprünglich als Anerbin in Betracht kommenden Mutter, die sich der Erbschaft entschlagen hat - wobei auch der andere noch lebende Bruder des Erblassers seinen Antrag auf Anerkennung als Anerbe zurückgezogen hat - kann Anerbin sein. (T3); Veröff: SZ 2008/12

Dokumentnummer

JJR_20061109_OGH0002_0060OB00218_06M0000_001