OGH 8Ob73/04z (RS0120254)

OGH8Ob73/04z5.6.2008

Rechtssatz

Unbeschadet allfälliger konkret nachgewiesener Schadenersatzansprüche kann eine Vereinbarung nach § 15 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit Abs 1 MaklerG („Konventionalstrafe") keine Leistung vorsehen, die über die - zulässigerweise - vereinbarte Provision hinausgeht. Eine Vereinbarung, wonach der Verkäufer bei Rücktritt vom Alleinvermittlungsauftrag eine „doppelte Provision" (Verkäufer- und Käuferprovision) zu zahlen hat, ist daher unzulässig.

Normen

ImmVO §12 Abs2
MaklerG §15 Abs1 Z1

8 Ob 73/04zOGH21.07.2005

Veröff: SZ 2005/105

10 Ob 75/07pOGH09.10.2007
6 Ob 71/07wOGH05.06.2008

Vgl; Beisatz: Die verordneten Höchstprovisionssätze sind nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ortsüblich (7 Ob 531/80) und über § 917a ABGB zivilrechtlich relevant (vgl 8 Ob 73/04z; 4 Ob 1625/95). Nach dieser Bestimmung ist unter anderem in dem Fall, dass zum Schutz eines Vertragspartners gesetzlich bestimmt ist, dass kein höheres als ein bestimmtes Entgelt vereinbart werden darf, eine Entgeltvereinbarung soweit unwirksam, als sie dieses Höchstmaß überschreitet. (T1); Beisatz: Der Umstand, dass der eine Auftraggeber „keine Provisionszahlung leisten sollte", reicht nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs 2 Satz 1 IMV - einer Kundenschutzbestimmung - nicht zur Verwirklichung der Voraussetzung der Zulässigkeit einer erhöhten Provision, dass mit diesem Auftraggeber eine Provisionsvereinbarung nicht getroffen wurde. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20050721_OGH0002_0080OB00073_04Z0000_001

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