Normen
ImmVO §12 Abs2
MaklerG §15 Abs1 Z1
8 Ob 73/04z | OGH | 21.07.2005 |
Veröff: SZ 2005/105 |
10 Ob 75/07p | OGH | 09.10.2007 |
6 Ob 71/07w | OGH | 05.06.2008 |
Vgl; Beisatz: Die verordneten Höchstprovisionssätze sind nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ortsüblich (7 Ob 531/80) und über § 917a ABGB zivilrechtlich relevant (vgl 8 Ob 73/04z; 4 Ob 1625/95). Nach dieser Bestimmung ist unter anderem in dem Fall, dass zum Schutz eines Vertragspartners gesetzlich bestimmt ist, dass kein höheres als ein bestimmtes Entgelt vereinbart werden darf, eine Entgeltvereinbarung soweit unwirksam, als sie dieses Höchstmaß überschreitet. (T1); Beisatz: Der Umstand, dass der eine Auftraggeber „keine Provisionszahlung leisten sollte", reicht nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs 2 Satz 1 IMV - einer Kundenschutzbestimmung - nicht zur Verwirklichung der Voraussetzung der Zulässigkeit einer erhöhten Provision, dass mit diesem Auftraggeber eine Provisionsvereinbarung nicht getroffen wurde. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20050721_OGH0002_0080OB00073_04Z0000_001
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