OGH 4Ob1625/95

OGH4Ob1625/9519.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harry G*****, vertreten durch Dr.Peter Semlitsch und Dr.Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wider die beklagten Parteien 1. Ing.Franz K*****, 2. Renate K*****, beide vertreten durch Dr.Herbert Wimmer, Rechtsanwalt in Wildon, wegen S 108.000 (Revisionsinteresse S 54.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 6.Juli 1995, GZ 4 R 82/95-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Daß eine Vereinbarung, wonach sich eine Partei gegenüber dem Vermittler dazu verpflichtet, die "Gesamtprovision (Verkäufer- und Käuferprovision)" zu zahlen, obwohl die Voraussetzung des § 8 Abs 7 ImmMV - daß nämlich die andere Partei zum Abschluß des Vermittlungsvertrages nur unter der Bedingung bereit war, selbst nicht provisionspflicht zu sein - gesetzwidrig ist, ergibt ein Umekehrschluß aus § 8 Abs 7 ImmMV und entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg 33.568; SZ 58/157; EvBl 1987/107; EvBl 1991/11). Ob eine wegen Gesetzwidrigkeit nichtige Vereinbarung (§ 879 Abs 1 ABGB) auch noch sittenwidrig ist, hat keine rechtliche Bedeutung.

Die Bestimmungen der IMV schließen zwar Schadenersatzforderungen des Vermittlers nicht aus. Daß der Kläger durch das Verhalten der Beklagten einen Schaden erlitten hätte, ist jedoch nicht zu sehen:

Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich rechtlich, daß zwischen den Beklagten als Käufern und den Verkäufern der Kaufvertrag schon zustandegekommen ist, haben doch die Verkäufer das Angebot der Käufer angenommen. Damit war aber die Vermittlung des Klägers erfolgreich, so daß ihm der Provisionsanspruch gegen beide Vertragsteile zustand (§ 6 Abs 1 und 2, 1. Satz, HVG). Aus diesem Grund gehen auch die Revisionsausführungen zu § 9 ImmMV - der Vereinbarungen für den Fall der Erfolglosigkeit der Vermittlungstätigkeit zum Gegenstand hat - an der Sache vorbei. Sind die Beklagten grundlos vom Kaufvertrag zurückgetreten, dann hätten die Verkäufer auf Zuhaltung des Vertrages bestehen können. Daß es für die Verkäufer unzumutbar iSd § 6 Abs 3 HVG gewesen wäre, ihren Anspruch gegen den Käufer durchzusetzen, hat der Kläger nicht einmal behauptet. Nach der Rsp muß dem Geschäftsherrn zugemutet werden, seinen Rechtsstandpunkt geltend zu machen und gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten (HS 2374/148; 11.705; Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 288 f). Steht aber dem Kläger gegen die Verkäufer ohnehin der Provisionsanspruch zu, dann fehlt einem Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten die Grundlage (vgl HS 18518/11).

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Stichworte