OGH 4Ob139/01x (RS0115378)

OGH4Ob139/01x9.6.2008

Rechtssatz

Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht.

Normen

UWG §1 C2
UWG §1 D2d
ZPO §503 E4c3
ZPO §503 E4c23

4 Ob 139/01xOGH12.06.2001
4 Ob 56/02tOGH13.03.2002
4 Ob 229/03kOGH10.02.2004

Auch; nur: Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. (T1); Beisatz: Die Behinderungsabsicht muss im Zeitpunkt des Domainerwerbes vorliegen. (T2); Veröff: SZ 2004/22

4 Ob 209/05xOGH08.11.2005

Auch; nur T1; Beis wie T2

17 Ob 2/07dOGH20.03.2007

Veröff: SZ 2007/44

17 Ob 26/07hOGH13.11.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Beweislastverteilung für eine Markenrechtsverletzung. (T3)

17 Ob 14/08wOGH09.06.2008

Ähnlich; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20010612_OGH0002_0040OB00139_01X0000_001