OGH 3Ob11/01s (RS0115296)

OGH3Ob11/01s3.9.2008

Rechtssatz

Ein rechtskräftiger Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann einen Oppositionsklagegrund bilden, wenn dadurch ein Anspruch der verpflichteten Partei kraft öffentlichen Rechts entstand, der dem betriebenen privatrechtlichen Beseitigungsanspruch entgegensteht, also gerade jenes Recht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage geschaffen wurde, dessen die verpflichtete Partei aus privatrechtlichen Gründen entbehrt (hier: Begründung einer Zwangsdienstbarkeit für eine Gashochdruckleitung nach dem EnergiewirtschaftsG durch Bescheid).

Normen

EO §35 Ag
EO §354 IIA
EO §354 III
EnergiewirtschaftsG §11

3 Ob 11/01sOGH25.04.2001
3 Ob 128/02yOGH17.07.2003

Auch; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 11/01s. (T1)

3 Ob 248/05zOGH29.03.2006

nur: Ein rechtskräftiger Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann einen Oppositionsklagegrund bilden, wenn dadurch ein Anspruch der verpflichteten Partei kraft öffentlichen Rechts entstand, der dem betriebenen privatrechtlichen Beseitigungsanspruch entgegensteht, also gerade jenes Recht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage geschaffen wurde, dessen die verpflichtete Partei aus privatrechtlichen Gründen entbehrt. (T2); Beisatz: Erst die rechtskräftige Entscheidung bewirkt somit die Aufrechnung und damit das im Oppositionsprozess wahrzunehmende Erlöschen des Anspruchs. (T3); Veröff: SZ 2006/42

3 Ob 131/05vOGH13.09.2006

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Die Rechtskraft des Bescheides wurde weder behauptet noch festgestellt. (T4)

3 Ob 81/08wOGH03.09.2008

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Klagende Partei hat weder behauptet noch nachgewiesen, die im Bescheid erteilte „Auflage" erfüllt zu haben. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20010425_OGH0002_0030OB00011_01S0000_001