OGH 14Os180/95; 15Os2/08w (RS0095986)

OGH14Os180/95; 15Os2/08w18.2.2008

Rechtssatz

Der Angegriffene ist nicht verhalten, immer dann, wenn ihm andere Möglichkeiten als der Eingriff in die körperliche Sicherheit des Angreifers offenstehen und zumutbar sind, grundsätzlich zunächst diese auszuschöpfen und deshalb auch tunlichst eine Konfrontation mit dem Angreifer zu vermeiden.

Vielmehr hat der Angegriffene in einer Notwehrsituation das Recht, den Angriff verlässlich, das heißt sofort und endgültig, abzuwehren und ist, von extremen Ausnahmesituationen abgesehen, wie etwa bei Angriffen von Strafunmündigen oder in Fällen schuldhafter Provokation, nicht verpflichtet, dem Angriff auszuweichen.

Normen

StGB §3 A1

14 Os 180/95OGH19.03.1996
15 Os 2/08wOGH18.02.2008

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19960319_OGH0002_0140OS00180_9500000_001

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