OGH 1Ob614/93; 10Ob25/08m (RS0020429)

OGH1Ob614/93; 10Ob25/08m22.4.2008

Rechtssatz

Haben die Parteien die Berechnung des Entgelts nach der Menge des abgebauten Materials vereinbart, überwiegen die Elemente des Kaufs.

Normen

ABGB §1090 IIa

1 Ob 614/93OGH19.04.1994
10 Ob 25/08mOGH22.04.2008

Beisatz: Das kaufrechtliche Element beim Abbauvertrag ist auch darin zu sehen, dass sich das Gewinnungsrecht nicht auf den bloßen Gebrauch der Sache beschränkt, sondern darüber hinaus auch den teilweisen Verbrauch der Sache gestattet und die Ausbeutung der vorhandenen Bodenschätze zum Substanzverzehr führt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19930419_OGH0002_0010OB00614_9300000_001

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