OGH 4Ob131/07d (RS0122260)

OGH4Ob131/07d10.7.2007

Rechtssatz

Die Werbung eines reinen Stromanbieters, Verbraucher könnten durch einen Wechsel als Abnehmer zu ihm, eine bestimmte prozentuelle Ersparnis ihrer Energiekosten erzielen, ist dann nicht zur Irreführung geeignet, wenn darin zugleich in ausreichend deutlicher Weise offen gelegt wird, dass sich diese Angabe nicht auf die Gesamtkosten der Versorgung mit Energie, sondern nur auf einen bestimmten Teil davon - nämlich die reinen Stromkosten - bezieht.

Normen

UWG §2 D4
ElWOG §55

4 Ob 44/03dOGH25.03.2003

Vgl aber; Bem: Dort noch zu einem gebotenen, auf die Gesamtkosten der Versorgung mit Energie bezogenen Preisvergleich. (T1)

4 Ob 131/07dOGH10.07.2007

Dokumentnummer

JJR_20070710_OGH0002_0040OB00131_07D0000_001

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