OGH 3Ob262/04g (RS0119635)

OGH3Ob262/04g13.9.2007

Rechtssatz

Die mangelnde Berücksichtigung eines Höchstbetragspfandgläubigers bei der Meistbotsverteilung führt nicht zum Verlust des materiell-rechtlichen Anspruchs, sondern nur zu dem des verfahrensrechtlichen Teilnahmeanspruchs. Demnach kann ein mangels ordnungsgemäßer Anmeldung nicht zum Zug gekommener Gläubiger seinen materiell-rechtlichen Anspruch gegen die zu Unrecht Beteiligten im Rechtsweg geltend machen.

Normen

EO §231

3 Ob 262/04gOGH26.01.2005
3 Ob 254/04fOGH31.03.2005
6 Ob 54/06vOGH06.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Passiv legitimiert ist derjenige nachrangig Berechtigte, der bei fristgerechter Anmeldung der Forderung des Verwendungsklägers nicht zum Zug gekommen wäre. Für die Beurteilung ist die Meistbotsverteilung hypothetisch nachzuvollziehen, so als hätte der Verwendungskläger seine vorrangig gesicherte Forderung tatsächlich angemeldet. (T1)

6 Ob 161/06dOGH31.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Dem Hypothekargläubiger, der den ihm nach materiellem Recht zustehenden Betrag im Meistbotsverteilungsbeschluss nicht zugewiesen erhielt, weil er ihn im Zwangsversteigerungsverfahren nicht ordnungsgemäß geltend gemacht hatte, steht gegen den nachfolgenden Gläubiger, der deswegen einen höheren-wenn auch durch seine Forderung gedeckten-Betrag zugewiesen erhielt, ein Verwendungsanspruch nach §1041 ABGB zu. (T2)

6 Ob 191/07tOGH13.09.2007

Dokumentnummer

JJR_20050126_OGH0002_0030OB00262_04G0000_001