OGH 7Ob279/01g (RS0115981)

OGH7Ob279/01g14.2.2007

Rechtssatz

Der Kläger als zivildienstleistendes Kind muss - bei gegebenen bloß durchschnittlichen (bescheidenen) Lebensverhältnissen beider Streitteile - im Hinblick auf die ihm nach §§ 25 ff ZDG zustehenden Ansprüche auf Geldleistungenund Sachleistungen als (hier: weiterhin und durchgehend) selbsterhaltungsfähig angesehen werden. Der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 28 Abs 1) zustehende Verpflegungsanspruch, ist als (weitere) empfangene Eigenleistung im Sinne der Ansprüche nach § 25 ZDG in Anrechnung zu bringen auch wenn dem Kläger diese Leistung nur theoretisch zusteht.

Normen

ABGB §140 Ca
ZDG §25
ZDG §25a
ZDG §28

7 Ob 279/01gOGH07.12.2001
7 Ob 253/06sOGH14.02.2007

Dokumentnummer

JJR_20011207_OGH0002_0070OB00279_01G0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)