OGH 5Ob228/06z (RS0121464)

OGH5Ob228/06z14.11.2006

Rechtssatz

Der Mieter hat spätestens im Zeitpunkt der Übergabe des Bestandobjektes den Umstand zu rügen, dass die Vereinbarung eines Hauptmietzinses in Höhe von 8 % des Nettoumsatzes des Mieters gegen das Angemessenheitsgebot des § 16 Abs 1 MRG verstößt, und klarzustellen, dass er sich die Überprüfung der Angemessenheit des Mietzinses vorbehält, wenn der ziffernmäßig vorgeschriebene Betrag die Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG übersteigt. Die bedingungslos aufrecht erhaltene Zustimmung zum geforderten Hauptmietzins läuft der Rügeobliegenheit zuwider.

Normen

MRG idF 3.WÄG §16 Abs1 Z1
MRG idF 3.WÄG §16 Abs8
MRG §37 Abs1 Z8

5 Ob 228/06zOGH14.11.2006

Veröff: SZ 2006/165

Dokumentnummer

JJR_20061114_OGH0002_0050OB00228_06Z0000_001