OGH 6Ob313/05f (RS0120514)

OGH6Ob313/05f16.2.2006

Rechtssatz

Für den Beginn der Verjährungsfrist gegenüber einem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt er von jenem Schaden Kenntnis erlangt hat, für den er mit seiner Leistung einzutreten hat. Die Kenntnis des ersten in Anspruch genommenen Sozialversicherungsträgers von Schaden und Schädiger ist (nur) für den Beginn der Verjährung in Ansehung des eigenen Anspruchs von Bedeutung und löst den Beginn der Verjährungsfrist in Ansehung der auf einen weiteren Sozialversicherungsträger als Legalzessionar übergegangenen Forderung nicht aus.

Normen

ASVG §332
ABGB §1489 IIA

6 Ob 313/05fOGH16.02.2006

Dokumentnummer

JJR_20060216_OGH0002_0060OB00313_05F0000_001