OGH 2Ob251/02d (RS0117503)

OGH2Ob251/02d30.11.2006

Rechtssatz

Die in § 1333 Abs 3 ABGB genannten Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen oder Einbringungsmaßnahmen, sollen als Schadenersatzansprüche behandelt werden. Diese Regelung geht, anders als die bisherige Rechtsprechung, von einem materiell-rechtlichen und nicht von einem prozessualen Ansatz aus.

Normen

ABGB §1333 Abs3
ZPO §41 B1

2 Ob 70/02mOGH07.04.2003
2 Ob 251/02dOGH07.04.2003
8 Ob 25/03iOGH28.08.2003
1 Ob 46/03aOGH10.02.2004

Beisatz: Für die Auffassung, dass § 1333 Abs 3 ABGB in Ermangelung von Übergangsbestimmungen im Zinsenrechts-Änderungsgesetz auch auf Forderungen, die schon vor dessen Inkrafttreten begründet wurden, Anwendung findet, sprechen gewichtige Argumente. (T1)

3 Ob 127/05fOGH20.10.2005

Veröff: SZ 2005/153

6 Ob 131/05sOGH22.12.2005

Vgl aber; Beisatz: § 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. (T2)

7 Ob 297/05kOGH25.01.2006

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 212/05wOGH07.02.2006

Auch; Beisatz: Die vorprozessualen Kosten der Einholung eines Privatgutachtens über die Verletzungsfolgen sind bei Akzessorietät zum Hauptanspruch weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen. (T3)

2 Ob 295/05dOGH02.03.2006
2 Ob 253/06dOGH30.11.2006

Auch; Beisatz: Die neue Zinsenregel ist auch auf bereits vor dem 1. 8. 2002 entstandene Ansprüche anzuwenden (vergleiche 8 Ob 25/03i). (T4)

Dokumentnummer

JJR_20030407_OGH0002_0020OB00251_02D0000_001