OGH 10ObS178/01a (RS0115845)

OGH10ObS178/01a24.1.2006

Rechtssatz

Ein Rechtsstreit wegen Zuerkennung einer Integritätsabgeltung kann dadurch erledigt werden, dass das Klagebegehren als dem Grund nach zu Recht bestehend erkannt und dem Versicherungsträger die Erbringung einer vorläufigen Zahlung aufgetragen wird, deren Ausmaß unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO festzusetzen ist.

Normen

ASVG §213a
ASGG §89 Abs2

10 ObS 178/01aOGH25.09.2001
10 ObS 304/02gOGH17.09.2002

Beisatz: Es ist jedoch notwendig, im Grundurteil den Hundertsatz der in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage festzusetzen. (T1)

10 ObS 413/02mOGH04.03.2003

Auch; Beis wie T1

10 ObS 111/05dOGH24.01.2006

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20010925_OGH0002_010OBS00178_01A0000_001

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