OGH 13Os48/95 (RS0061292)

OGH13Os48/9518.5.2006

Rechtssatz

Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist allein die Relation der im gegenständlichen Verfahren zugebrachten Haft zu der vorliegend zu erwartenden Strafe von Bedeutung, mag auch der Freiheitsentzug infolge Haft in einem Vorverfahren - welche gemäß § 38 StGB zur Gänze auf die dort verhängte Strafe angerechnet wurde - bereits früher eingesetzt haben und auf diese Vorurteilung - Verurteilung gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen worden sein.

Normen

GRBG §2 Abs1
StPO §180 Abs1

13 Os 48/95OGH26.04.1995
15 Os 82/02OGH23.07.2002

nur: Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist allein die im gegenständlichen Verfahren zugebrachte Haft von Bedeutung. (T1)

15 Os 43/06xOGH18.05.2006

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19950426_OGH0002_0130OS00048_9500000_001