OGH 4Ob342/79; 4Ob312/80; 4Ob336/87 (RS0078800)

OGH4Ob342/79; 4Ob312/80; 4Ob336/8723.5.2006

Rechtssatz

Gegenstand des Anspruches auf Widerruf ist die Abgabe einer Wissenserklärung, durch die eine frühere, den Kläger oder dessen Unternehmen herabsetzende Wissenserklärung als unrichtig bezeichnet wird; die dem Kläger nachteiligen Wirkungen der früheren Erklärung sollen dadurch beseitigt werden, daß jene Personen, denen die seinerzeitige Äußerung zur Kenntnis gekommen war, jetzt mitgeteilt wird, daß diese Äußerung nicht den Tatsachen entsprochen hatte.

Normen

UWG §7 G

4 Ob 342/79OGH15.05.1979

Veröff: SZ 52/81 = ÖBl 1979,106

4 Ob 312/80OGH25.03.1980

Auch; Beisatz: Griechenland Reisen. (T1) Veröff: ÖBl 1981,45

4 Ob 336/87OGH30.06.1987

nur: Gegenstand des Anspruches auf Widerruf ist die Abgabe einer Wissenserklärung, durch die eine frühere, den Kläger oder dessen Unternehmen herabsetzende Wissenserklärung als unrichtig bezeichnet wird. (T2)

4 Ob 73/94OGH28.06.1994

nur T2

4 Ob 70/06gOGH23.05.2006

Beisatz: Ergibt sich der Widerrufsanspruch aus der Verbreitung einer von einer dritten Person gemachten Behauptung, bedeutet „Widerruf" nichts anderes die Mitteilung, dass die verbreitete Behauptung unrichtig war. Eine solche Wissenserklärung kann auch von jemandem abgegeben werden, der die herabsetzende Wissenserklärung zwar nicht selbst formuliert hat, aber wegen ihres Verbreitens dafür einstehen muss. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19790315_OGH0002_0040OB00342_7900000_002

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