OGH 4Ob302/77; 4Ob343/78; 4Ob319/80; 4Ob4/96; 4Ob126/06t (RS0077518)

OGH4Ob302/77; 4Ob343/78; 4Ob319/80; 4Ob4/96; 4Ob126/06t28.9.2006

Rechtssatz

Jede Werbung hat das Ziel, den Absatz der betreffenden Waren zu steigern und ist somit ihrer Natur nach bereits geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen zu beeinträchtigen. Wesentlich ist aber, ob die Mittel, durch welche der Wettbewerber eine Steigerung der betreffenden Waren erreichen will, zu billigen sind oder mit dem Gesetz oder dem sittlichen Anstandsgefühl der Branchenkollegen oder der Allgemeinheit unvereinbar sind, also ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG vorliegt (ÖBl 1966/58).

Normen

UWG §1 C2
UWG §1 D2d
UWG §10

4 Ob 302/77OGH08.02.1977

Veröff: SZ 50/21 = EvBl 1977/208 S 461 = JBl 1978,431 = GRURInt 1978,51 = ÖBl 1977,105

4 Ob 343/78OGH04.07.1978

Beisatz: IKEA Möbel - Austria-Tabakwerke ("Teur.Sorte") (T1) Veröff: GRURInt 1979,220 = ÖBl 1978,146

4 Ob 319/80OGH15.04.1980

nur: Jede Werbung hat das Ziel, den Absatz der betreffenden Waren zu steigern und sie somit ihrer Natur nach bereits geeignet ist, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen zu beeinträchtigen. (T2) Veröff: ÖBl 1980,94

4 Ob 4/96OGH16.01.1996

Auch; nur: Jede Werbung hat das Ziel, den Absatz der betreffenden Waren zu steigern.(T3) Beisatz: Kunden zu gewinnen ist das legitime Ziel jeden Wettbewerbs. Zum unlauteren Kundenfang wird die Beeinflussung, wenn der freie Willensentschluß des Kunden beinträchtigt oder ausgeschlossen wird. (T4)

4 Ob 126/06tOGH28.09.2006

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19770206_OGH0002_0040OB00302_7700000_001

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